DREVONAEXPORT s.r.o.
M. M. Hodžu 1399/10
960 01 Zvolen
DREVONAEXPORT s.r.o.
Malužiná 157
032 34 Malužiná
IČO: 44966873
DIČ: 2022896128
IČ DPH: SK2022896128
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen definieren die Verpflichtungsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, falls der Verkäufer der Waren (im Folgenden als „Waren“ bezeichnet) das Unternehmen mit dem Handelsnamen DREVONAEXPORT, s.r.o., mit Sitz in M.M. Hodžu 1399/10, 960 01 Zvolen, Unternehmensidentifikationsnummer: 44966873, eingetragen im Handelsregister des Bezirksgerichts Banská Bystrica, Abteilung: Sro, Aktenzeichen: 17082/S, ist.
Abweichende Vereinbarungen, die in einem zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossenen Kaufvertrag gemäß den Punkten 4) bis 7) dieser AGB oder in schriftlicher Form in einer Urkunde festgelegt sind, haben Vorrang vor den in diesen AGB genannten Bestimmungen.
Rechtsverhältnisse, die nicht in diesen AGB geregelt sind, unterliegen den jeweiligen Bestimmungen der allgemein verbindlichen gesetzlichen Vorschriften der Slowakischen Republik.
BESTELLUNG/KAUFVERTRAG UND PREIS
Ein Käufer hat dem Verkäufer eine Bestellung in schriftlicher Form zu übermitteln, d. h. per Brief oder E-Mail. In Ausnahmefällen kann die Bestellung auch telefonisch akzeptiert werden, muss jedoch innerhalb von 24 Stunden vom Käufer schriftlich übermittelt werden (im Folgenden als „Bestellung“ bezeichnet). Eine solche Bestellung wird als Entwurf eines Kaufvertrags betrachtet.
Eventuelle Ergänzungen der Bestellung, Unklarheiten und Klärungen werden anschließend von den Vertragsparteien per E-Mail, Telefon oder persönlich vereinbart. Diese Ergänzung der Bestellung, Beseitigung der Unklarheiten oder ihre Klärung erfolgt in Form einer Bestellbestätigung (im Folgenden als „Bestellbestätigung“ bezeichnet).
Der Verkäufer erstellt eine endgültige Version der Bestellung (im Folgenden als „Akzeptierte Bestellung“ bezeichnet), die sich aus der Bestellung nach deren Klärung gemäß Punkt 5) ergibt. Diese Akzeptierte Bestellung wird in einem eigenen IT-Programm des Verkäufers mit allen vertraglichen Erfordernissen (Vertragsparteien, Warenbeschreibung, Menge, Preis, Zahlungsbedingungen, Parität, Liefertermin usw.) erstellt.
Die Akzeptierte Bestellung bestätigt die Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer über den Inhalt des Kaufvertrags und stellt auch eine wiederholte Bestätigung der Bestellung nach deren eventueller Ergänzung dar. Jede Akzeptierte Bestellung wird dem Käufer online per E-Mail zugesandt. Der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer kommt an dem Datum zustande, an dem die Akzeptierte Bestellung an den Käufer gesendet wird.
Nach der Lieferung der Akzeptierten Bestellung in elektronischer Form durch den Verkäufer ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 24 Stunden ohne Sanktionen oder Schadensersatz vom Kaufvertrag einseitig zurückzutreten. Der Rücktritt muss in schriftlicher Form erfolgen, d. h. in Form eines Briefes oder einer E-Mail (im Folgenden als „Schriftform“ bezeichnet).
Preise, Zahlungsbedingungen und Parität werden immer vor der Versendung der Akzeptierten Bestellung zwischen den Vertragsparteien vereinbart und dem Käufer durch einseitige Bekanntgabe des Verkäufers in Schriftform bestätigt. Wenn kein anderer Zahlungszeitraum in der Bestätigung festgelegt wurde, müssen Zahlungen des Käufers zugunsten des Verkäufers innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellungsdatum der Rechnung des Verkäufers erfolgen.
Der Verkäufer ist berechtigt, Preise, Zahlungsbedingungen und Parität einseitig durch eine Mitteilung an den Käufer in Schriftform zu ändern. Der Verkäufer kann diese Änderung unmittelbar nach der schriftlichen Mitteilung der Änderung im Falle neuer sowie noch nicht gelieferter Akzeptierter Bestellungen (im Folgenden als „Offene Bestellungen“ bezeichnet) umsetzen. Der Käufer ist berechtigt, innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Mitteilung über die Änderung durch den Verkäufer ohne Sanktionen vom Verkäufer zurückzutreten.
Die einseitige Mitteilung des Verkäufers gemäß Punkt 9) und Punkt 10) ist für den Käufer bindend, und die darin festgelegten Bedingungen gelten für jeden Kaufvertrag, der nach dem Datum in Kraft tritt, an dem die Mitteilung wirksam wurde. Falls kein Wirksamkeitsdatum in der Mitteilung angegeben ist, gilt der Zeitpunkt der Zustellung der Mitteilung. Im Falle von Widersprüchen zwischen der Mitteilung gemäß Punkt 9) und der Mitteilung gemäß Punkt 10) ist die später erstellte Mitteilung bindend.
Der Preis wird in EUR festgelegt. Wenn der Preis in der nationalen Währung des Käufers vereinbart wurde, erfolgt die Rechnungsstellung ebenfalls in EUR basierend auf dem Wechselkurs der Europäischen Zentralbank zum Tag vor dem Rechnungsdatum.
RÜCKTRITT DES KÄUFERS VOM KAUFVERTRAG
LIEFERBEDINGUNGEN
Sofern im Auftrag nicht anders festgelegt, gilt, dass die Erfüllung der Verpflichtung und die Entstehung des Rechts zur Berechnung des vereinbarten Kaufpreises an dem Tag erfolgt, an dem die Waren dem ersten Frachtführer zur Beförderung übergeben wurden und die Lieferung als Sendung für den Käufer gekennzeichnet ist.
Sollte der Käufer die Waren zum Zeitpunkt der Lieferung nicht übernehmen oder dem Verkäufer mitteilen, dass er die Waren, die Gegenstand der Lieferung sind, nicht übernimmt, oder er eine andere schriftliche oder mündliche Handlung oder ausdrückliche Handlung oder schlüssige Handlung vornimmt, aus der ersichtlich ist, dass die Lieferung der Waren durch den Verkäufer zerstört, erheblich verschlechtert oder verschoben würde, oder der Käufer dem Verkäufer nicht die notwendige Zusammenarbeit für die Lieferung der Waren zur Verfügung stellt, gerät der Käufer mit der Warenübernahme in Verzug (im Folgenden als „Verzug bei der Warenübernahme“ bezeichnet). In diesem Fall ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Waren an einen anderen Ort als den Sitz des Verkäufers zu liefern, und es wird davon ausgegangen, dass die Waren seitens des Verkäufers an dem Tag geliefert wurden, an dem der Käufer mit der Warenübernahme in Verzug geriet.
Falls der Käufer gemäß dem vorstehenden Absatz mit der Warenübernahme in Verzug gerät, ist er verpflichtet, dem Verkäufer auf dessen schriftliche Aufforderung eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 1,00 für jeweils 100 kg des Gewichtes der Waren und für jeden Tag des Verzugs bei der Warenübernahme zu zahlen.
Bei DAP-Lieferung (gültige INCOTERMS) behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Waren automatisch zu verladen und am bestätigten Lieferdatum an den Käufer zu liefern. Sollte der Käufer mit der Warenlieferung am bestätigten Lieferdatum, das dem Käufer im Voraus schriftlich mitgeteilt wurde, nicht einverstanden sein oder sollte der Käufer die Waren ohne Grund nicht übernehmen oder entfernen, ist der Verkäufer berechtigt, die Waren auf Kosten des Käufers zu lagern. Eine Gebühr (im Folgenden als „Lagergebühr“ bezeichnet) für die Lagerung wird in Höhe von 1 % des Wertes (Kaufpreises) der gelagerten Waren für jeden Tag der Lagerung berechnet, d. h. für jeden Tag der Verzögerung des Käufers bei der Warenübernahme. Falls der Verkäufer die Waren in den Räumlichkeiten eines Dritten lagert, entspricht die Lagergebühr dem Betrag der Mietgebühr, die der Verkäufer an den Dritten für die Lagerung der jeweiligen Waren zahlen muss, und zwar für jeden Tag der Warenlagerung, d. h. für jeden Tag der Verzögerung des Käufers bei der Warenübernahme.
Falls der Zeitraum der Verzögerung des Käufers bei der Warenübernahme mehr als 30 Kalendertage ab dem vom Verkäufer bestätigten Lieferdatum beträgt, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer auf dessen schriftliche Aufforderung eine zusätzliche Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Kaufpreises der Waren zu zahlen, deren Übernahme er verzögert hat. Der Verkäufer wendet ebenfalls die Lagergebühr gemäß Punkt 17 dieser AGB an. Der Verkäufer ist auch berechtigt, vom Kaufvertrag in vollem Umfang zurückzutreten.
Der Käufer (natürliche Person) ist verpflichtet, dem Verkäufer ein Dokument vorzulegen, das die Identität des Käufers bei der persönlichen Übernahme der Waren bestätigt (z. B. Gewerbeschein, Ausweis, AGB usw.) und er ist verpflichtet, die Warenübernahme eigenhändig auf dem Original des Dokuments zur Erfüllung der Lieferung (Lieferschein, Ladebestätigung, Frachtbrief) zu unterschreiben und anzugeben, dass er der Käufer ist.
Falls der Vertrag nicht festlegt, wie die Waren für den Transport verpackt oder ausgestattet werden sollen, ist der Verkäufer verpflichtet, die Waren in einer Weise zu verpacken oder für den Transport auszustatten, die für solche Waren im Geschäftsverkehr üblich ist, um Schäden an den Waren zu vermeiden.
Die Verpackungskosten, einschließlich des Preises der Verpackung, sind im Kaufpreis enthalten.
Die Warenlieferungen (Qualität) werden in der Qualität gemäß den jeweiligen technischen Normen geliefert.
Menge: Der Verkäufer ist berechtigt, die Waren mit einer Abweichung von +/- 10 % der vereinbarten Menge an den Käufer zu liefern. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Waren aufgrund der Lieferung mit Abweichung abzulehnen oder den Kaufpreis für die gelieferte Menge der Waren nicht zu zahlen oder vom Vertrag aus diesem Grund zurückzutreten.
Warenkennzeichnung: Sofern nicht anders vereinbart, werden die Waren gemäß den technischen Normen oder gegebenenfalls gemäß der üblichen Praxis des Verkäufers gekennzeichnet.
Begleitdokumente: Der Lieferschein ist das Begleitdokument. Der Verkäufer wird ihn der Warenlieferung beifügen. Der Lieferschein muss die erforderlichen Angaben enthalten, um die Waren durch den Käufer übernehmen zu können. Im Falle des Transports per Eisenbahn innerhalb der Slowakischen Republik muss der Lieferschein den Frachtbrief enthalten. Im Falle des Lkw-Transports muss der Lieferschein das CMR-Transportdokument enthalten. Die Ausstellung der genannten Dokumente wird vom Verkäufer sichergestellt.
Der Verkäufer ist auch zur Teillieferung der Waren berechtigt, und der Käufer ist verpflichtet, diese zu übernehmen.
LIEFERFRIST
„Lagerprogramm“ bezeichnet die Waren des Verkäufers, die im Lager des Verkäufers vorbereitet sind.
„Sonderanfertigung“ bezeichnet die Waren des Verkäufers, die nicht im Lager des Verkäufers vorbereitet sind und die erst gefertigt, verarbeitet oder bearbeitet werden müssen.
„Handelswaren“ sind Waren, die von anderen Unternehmen für den Verkäufer gefertigt oder angepasst werden.
Der Verkäufer legt einseitig fest, welche Waren in das Express-Programm, welche in die Sonderanfertigung und welche in die Handelswaren aufgenommen werden.
Die übliche Lieferfrist der Waren vom Verkäufer an den Käufer beträgt 5 Werktage für das Lagerprogramm, 14 Werktage für die Sonderanfertigung und im Fall der Handelswaren wird sie gemäß den aktualisierten Lieferfristen der Hersteller festgelegt.
Wenn ein schwerwiegendes Hindernis oder Umstände, die die Haftung ausschließen, den Verkäufer daran hindern, die Lieferung der Waren oder eines Teils davon innerhalb der vereinbarten Frist zu erfüllen, und der Verkäufer die Lieferung innerhalb von 14 Tagen nach Beseitigung des schwerwiegenden Hindernisses oder der Umstände, die die Haftung ausschließen, erfüllt, gilt die Lieferung als ordnungsgemäß erfüllt.
Die akzeptierte Bestellung kann auch eine andere Lieferfrist für die Waren haben, die von der in Punkt 31) dieser AGB angegebenen Frist abweicht.
TRANSPORT
Sofern nicht anders vereinbart, wird der Transport vom Verkäufer organisiert, der verpflichtet ist, auf die Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und den ordnungsgemäßen Einsatz der Transportmittel zu achten. Der Verkäufer ist auch verpflichtet, – im Rahmen seiner Möglichkeiten – die begründeten Anforderungen des Käufers bezüglich einer speziellen Transportweise (Transportart, spezielle Transportmittel usw.) zu berücksichtigen. Wenn der Verkäufer den Wünschen des Käufers entspricht, hat der Verkäufer Anspruch auf Erstattung der dadurch entstehenden Mehrkosten.
Nach dem Verladen des Transportmittels (Lkw) erhält der Käufer den elektronischen Lieferschein online.
Sollte der Käufer Änderungen der Transportdispositionen wünschen, ist der Verkäufer verpflichtet, diesen Wünschen nachzukommen, sofern die Änderungen technisch machbar sind. Der Käufer ist jedoch verpflichtet, dem Verkäufer die Kosten zu erstatten, die durch die Änderung entstanden sind.
VERTRAGSERFÜLLUNG
Die Lieferung der Waren seitens des Verkäufers erfolgt durch die Übergabe/Verladung der Waren an den Käufer auf ein Transportmittel, das dieser mit eigenem Transport/Abtransport organisiert hat, oder durch die Übergabe/Lieferung der Waren durch den Verkäufer an einen vom Käufer definierten Ort, wenn der Transport vom Verkäufer organisiert wird.
Die Lieferung der Waren seitens des Verkäufers gilt auch dann als erfüllt, wenn der Käufer mit der Übernahme der Waren in Verzug gerät.
EIGENTUMSVORBEHALT
Die Waren verbleiben im Eigentum des Verkäufers, bis der vollständige Kaufpreis der Waren einschließlich ihrer Zubehörteile (z. B. Verzugszinsen) beglichen ist.
Der Erwerb des Eigentums durch den Käufer oder eventuell durch Dritte im Fall von Bearbeitung oder Verarbeitung, für die das Eigentum vorbehalten wurde, ist bei einer neuen Ware ausgeschlossen. Eventuelle Bearbeitungen oder Verarbeitungen dienen ausschließlich dem Vorteil des Verkäufers. Solche bearbeiteten Sachen dienen in vollem Umfang der Sicherung der oben genannten Forderungen/Ansprüche. Falls auch die Waren anderer Lieferanten auf diese Weise verarbeitet werden, erwirbt der Verkäufer Mitbesitz an der neuen Ware im Verhältnis zum Wert der anderen bearbeiteten, fakturierten Lieferungen. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer seine Forderung/Ansprüche aus einem Weiterverkauf zur gesicherten Forderung des Verkäufers, die sich aus dem Kaufpreis ergibt, abzutreten und diese in allen Buchhaltungsunterlagen oder Rechnungen entsprechend zu kennzeichnen. Bei der Zurückhaltung dieser Waren, Verpfändung oder Vollstreckung derselben oder der Ausübung eines Anspruchs, ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer sofort über die Situation zu informieren. Falls ein anderer Lieferant das Eigentumsvorbehalt rechtmäßig ausübt, werden alle Forderungen/Ansprüche für die gelieferten Waren im Umfang des Anteils des Verkäufers an den verkauften Waren dem Verkäufer abgetreten.
Falls der Käufer mit der Zahlung in Verzug gerät oder Zahlungen des Käufers eingestellt werden oder falls das Insolvenzverfahren des Käufers eingeleitet wird oder eine andere Gefahr für die Befriedigung des Verkäufers besteht, ist der Käufer verpflichtet, die Waren, für die der Verkäufer das Eigentumsvorbehalt hat, entsprechend zu kennzeichnen, z. B. mit Schildern oder auf andere Weise, damit alle Dritten informiert sind, dass die Waren im Eigentum des Verkäufers stehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer eine Liste der verfügbaren Waren, für die der Verkäufer das Eigentumsvorbehalt hat, zu übermitteln, dies gilt auch für verarbeitete oder bearbeitete Waren sowie eine Liste der Forderungen/Ansprüche, die gemäß dem oben genannten Punkt den Unterforderern zugeordnet sind. Unabhängig davon sind die vom Verkäufer autorisierten Personen jederzeit berechtigt, die Sicherung der Eigentumsrechte des Verkäufers beim Käufer sicherzustellen. Zu diesem Zweck stimmt der Käufer im Voraus zu, dass diese Personen die Räume betreten dürfen, in denen die Waren gelagert sind. Der Käufer ist verpflichtet, diesen Personen alle mit den oben genannten Waren zusammenhängenden Dokumente zur Verfügung zu stellen und auf Verlangen des Verkäufers die Waren, für die der Verkäufer das Eigentumsvorbehalt hat, ohne Erstattung der Transportkosten und anderer Zahlungen durch den Verkäufer an den Verkäufer zu übergeben. Der Käufer erteilt ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung zur Entfernung dieser Waren. Der Verkäufer ist auch berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Waren nach eigenem Ermessen entweder durch Auktion oder direkt zu verkaufen und hat das Recht, den Erlös aus diesen Waren mit seinen Forderungen gegen den Käufer zu verrechnen.
Der Käufer übernimmt das Risiko für die vom Verkäufer gelieferten Waren. Er ist verpflichtet, die Waren mit gebührender Sorgfalt zu behandeln und sie ausreichend gegen Verlust, Diebstahl, Feuer usw. zu versichern. In diesem Fall tritt er den Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft an den Verkäufer ab, falls ein Schaden entsteht, und zwar insbesondere den Anteil am Betrag des Kaufpreises der vom Verkäufer gelieferten Waren, an denen der Verkäufer das Eigentumsvorbehalt hat. Dies gilt auch, wenn die Versicherungsgesellschaft den gesamten Schaden nicht in voller Höhe ersetzt, sodass der Verkäufer nicht auf eine proportionalen Schadensabdeckung angewiesen ist.
Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich über die Vollstreckung oder eine andere Einschränkung der Verfügung über die Waren zu informieren und ihm die Zusammenarbeit bei der Ausübung seines Rechts zu gewähren. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Käufer verpflichtet sich, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, insbesondere gegenüber Dritten, und Erklärungen in Form einer rechtlichen Handlung abzugeben, damit er zur Wirksamkeit dieser Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt beiträgt und das Recht insbesondere gemäß dem ausländischen Recht des Lieferortes und des Firmensitzes des Käufers überträgt. Falls der Käufer die Waren verkauft, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, und den zukünftigen Käufer nicht über diesen Vorbehalt informiert, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe des Kaufpreises der Waren zu zahlen, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegen. Das Recht auf Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Rechnung, die auch ein Steuerdokument ist, stellt das Dokument zur Begleichung des Kaufpreises dar. Die Rechnungen für die vom Verkäufer gelieferten Waren/Dienstleistungen sind am in der Rechnung angegebenen Tag fällig.
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, auch Teillieferungen der Waren/Dienstleistungen in Rechnung zu stellen.
Einwände gegen das Zahlungsdokument/Rechnung müssen dem Verkäufer innerhalb der Frist gemeldet werden.
Der Kaufpreis gilt als bezahlt, wenn er auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird, wenn er per Banküberweisung bezahlt wird.
Wenn der Käufer mit der Zahlung der Rechnung in Verzug gerät, hat der Verkäufer das Recht, ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 0,03 % des fälligen Betrags für jeden Tag der Verzögerung zu berechnen, wobei die Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung fällig ist.
Im Falle einer verspäteten Zahlung hat der Verkäufer gegenüber dem Käufer das Recht: a) Die Erfüllung aller Verpflichtungen aus Verträgen oder rechtlichen Beziehungen gegenüber dem Käufer auszusetzen und dem Käufer ohne Mahnung alle damit verbundenen Kosten (z. B. Standgebühren für Transportmittel, Strafen von Transportunternehmen, Kosten für Mahnverfahren, Anwaltskosten usw.) zu berechnen, wobei die Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung fällig ist. Der Verkäufer hat auch das Recht, von allen mit dem Käufer abgeschlossenen Verträgen sofort zurückzutreten. b) Rabatte, Boni, Nachlässe und alle anderen vertraglichen Vorteile auch rückwirkend zu stornieren. c) Alle Verpflichtungen des Käufers gegenüber dem Verkäufer zu erklären, die sofort fällig und durchsetzbar werden.
Rechnungen, die gemäß den Punkten 49. und 50. mit der Verrechnung von gegenseitigen Verpflichtungen und Forderungen/Schulden ausgestellt werden, haben Vorrang vor Rechnungen aus normalen Geschäftsbeziehungen.
Der Verkäufer oder mit dem Verkäufer verbundene Unternehmen können Forderungen/Schulden durch Verrechnung geltend machen.
Im Falle der Gewährung eines Rabatts für schnelle Zahlung ist das Datum der Gutschrift der Zahlung auf dem Konto des Verkäufers entscheidend. Während jedes Monats zahlt der Käufer 100 % der Rechnungsbeträge an den Verkäufer. Nach Ablauf des jeweiligen Monats überprüft der Verkäufer die einzelnen Zahlungen und sendet dem Käufer innerhalb von 15 Tagen eine Gutschrift über den anerkannten Rabatt für alle Zahlungen zusammen.
SICHERUNG DER ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNG
Der Verkäufer ist nach eigenem Ermessen berechtigt, vom Käufer die Sicherung der Verpflichtung zu verlangen, insbesondere (aber nicht nur) im Falle von Kunden, bei denen die Versicherungsgesellschaft dem Verkäufer keinen Versicherungsschutz für Forderungen gewährt (weder vollständig noch teilweise für den Umsatz) oder der Kunde eine schlechte Zahlungsmoral hat.
Der Verkäufer akzeptiert nur folgende Arten der Sicherung der Verpflichtungen: a) Vorauszahlung/Einziehung: Vorauszahlung erfolgt an dem Tag, an dem die Zahlung dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird oder durch Einzahlung von Bargeld an der Kasse des Verkäufers; b) Versicherung der Forderungen: Der Verkäufer führt die Lieferungen maximal bis zur Höhe des versicherten Kreditrahmens aus; c) Bankgarantie: Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer vor Beginn der Leistungsfrist eine Garantieurkunde vorzulegen, in der eine Bank schriftlich erklärt, dass sie den Verkäufer bis zu der in der Garantieurkunde festgelegten Geldsumme befriedigen wird, falls der Käufer seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Der Verkäufer ist berechtigt, die Bank aufzufordern, die Verpflichtung aus der Bankgarantie zu erfüllen, wenn der Käufer seiner Verpflichtung nicht nachkommt; d) Akkreditiv: Der Käufer ist verpflichtet, ein Akkreditivkonto so rechtzeitig zu eröffnen, dass die Information der Bank über die Eröffnung vor Beginn der vereinbarten Leistungsfrist beim Verkäufer eingeht. Nach der Versendung der Waren übergibt der Verkäufer die Dokumente an die Bank, damit diese die Zahlung/Abwicklung zugunsten seines Kontos von dem durch das Akkreditiv eröffneten Konto vornehmen kann; e) Bürgschaft: Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer vor Beginn der vereinbarten Frist eine schriftliche Erklärung des Bürgen vorzulegen, in der dieser erklärt, dass er den Verkäufer im Falle einer Nichtzahlung des Kaufpreises für die gelieferten Waren befriedigen wird. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, über die Annahme des vom Käufer empfohlenen Bürgen zu entscheiden. Falls eine Bürgschaft vorgelegt wird und der Käufer auch nach einer schriftlichen Aufforderung des Verkäufers den Kaufpreis für die gelieferten Waren nicht zahlt, ist der Verkäufer berechtigt, den Bürgen zur Erfüllung der Verpflichtung aufzufordern.
Der Käufer ist verpflichtet, auf Anfrage der Versicherungsgesellschaft des Verkäufers die Finanzberichte vorzulegen.
Der Verkäufer ist berechtigt, den Fertigungsauftrag nur nach Sicherung der Erfüllung einer zukünftigen Verpflichtung des Käufers zu erteilen, und die Lieferfristen beginnen erst ab diesem Datum zu laufen.
SICHERUNG DER ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNG
Der Verkäufer ist nach eigenem Ermessen berechtigt, vom Käufer die Sicherung der Verpflichtung zu verlangen, insbesondere (aber nicht nur) im Falle von Kunden, bei denen die Versicherungsgesellschaft dem Verkäufer keinen Versicherungsschutz für Forderungen gewährt (weder vollständig noch teilweise für den Umsatz) oder der Kunde eine schlechte Zahlungsmoral hat.
Der Verkäufer akzeptiert nur folgende Arten der Sicherung der Verpflichtungen: a) Vorauszahlung/Einziehung: Vorauszahlung erfolgt an dem Tag, an dem die Zahlung dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird oder durch Einzahlung von Bargeld an der Kasse des Verkäufers; b) Versicherung der Forderungen: Der Verkäufer führt die Lieferungen maximal bis zur Höhe des versicherten Kreditrahmens aus; c) Bankgarantie: Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer vor Beginn der Leistungsfrist eine Garantieurkunde vorzulegen, in der eine Bank schriftlich erklärt, dass sie den Verkäufer bis zu der in der Garantieurkunde festgelegten Geldsumme befriedigen wird, falls der Käufer seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Der Verkäufer ist berechtigt, die Bank aufzufordern, die Verpflichtung aus der Bankgarantie zu erfüllen, wenn der Käufer seiner Verpflichtung nicht nachkommt; d) Akkreditiv: Der Käufer ist verpflichtet, ein Akkreditivkonto so rechtzeitig zu eröffnen, dass die Information der Bank über die Eröffnung vor Beginn der vereinbarten Leistungsfrist beim Verkäufer eingeht. Nach der Versendung der Waren übergibt der Verkäufer die Dokumente an die Bank, damit diese die Zahlung/Abwicklung zugunsten seines Kontos von dem durch das Akkreditiv eröffneten Konto vornehmen kann; e) Bürgschaft: Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer vor Beginn der vereinbarten Frist eine schriftliche Erklärung des Bürgen vorzulegen, in der dieser erklärt, dass er den Verkäufer im Falle einer Nichtzahlung des Kaufpreises für die gelieferten Waren befriedigen wird. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, über die Annahme des vom Käufer empfohlenen Bürgen zu entscheiden. Falls eine Bürgschaft vorgelegt wird und der Käufer auch nach einer schriftlichen Aufforderung des Verkäufers den Kaufpreis für die gelieferten Waren nicht zahlt, ist der Verkäufer berechtigt, den Bürgen zur Erfüllung der Verpflichtung aufzufordern.
Der Käufer ist verpflichtet, auf Anfrage der Versicherungsgesellschaft des Verkäufers die Finanzberichte vorzulegen.
Der Verkäufer ist berechtigt, den Fertigungsauftrag nur nach Sicherung der Erfüllung einer zukünftigen Verpflichtung des Käufers zu erteilen, und die Lieferfristen beginnen erst ab diesem Datum zu laufen.
HAFTUNG FÜR MÄNGEL, GARANTIEANSPRÜCHE FÜR MÄNGEL
Die Haftung des Verkäufers für Mängel der Ware umfasst ausschließlich die Mängel, die vom Verkäufer anerkannt wurden.
Im Falle der anerkannten Garantieansprüche stellt der Verkäufer dem Käufer eine Gutschrift in Höhe des Wertes der mangelhaften Ware aus oder der Verkäufer führt den Austausch der mangelhaften Ware gegen mangelfreie Ware auf Kosten des Verkäufers durch. Weitere Ansprüche des Käufers aufgrund von Mängeln der Ware sind unbegründet und können vom Käufer nicht geltend gemacht werden.
Vorbehaltlich unbedingter gesetzlicher Vorschriften ist die Haftung des Verkäufers für die Garantie ausgeschlossen: a) Wenn die anerkannten Mängel weniger als 1 % des Gesamtwerts der Rechnung der einmal übergebenen und übernommenen Ware betreffen, mindestens jedoch EUR 50,00; b) Wenn die beanstandete Ware umgearbeitet, verändert oder unsachgemäß aufbewahrt, gelagert, transportiert, manipuliert, ungeeignet verwendet usw. wurde; c) Wenn der Käufer versäumt hat, die Eignung der Ware für den vorhersehbaren Gebrauch vor der Verwendung zu überprüfen (unabhängig von früheren Prüfungen an Mustern); d) Wenn der Garantieanspruch die im Rahmen eines Verkaufs verkaufte Ware betrifft.
Vorbehaltlich unbedingter gesetzlicher Vorschriften verfallen alle Rechte des Käufers nach Ablauf von: a) 48 Stunden für erkennbare Mängel (Stückzahl, Palettenanzahl, andere Waren, sichtbare Transportschäden usw.), die vom Käufer im Lieferschein vermerkt und vom Käufer und LKW-Fahrer unterschrieben werden müssen und mit Fotodokumentation per E-Mail an den Verkäufer gesendet werden müssen; b) 30 Kalendertagen für versteckte Mängel (Oberflächenfehler, Eigenschaften, Qualität usw.), die professionell dokumentiert, beschrieben, identifiziert und mit Fotodokumentation per E-Mail an den Verkäufer gesendet werden müssen.
Der Garantieanspruch ist nur wirksam, wenn der Käufer nach der Durchführung von Probeanprüfungen das überprüfte Material und die unverarbeitete Ware zur Inspektion und Bewertung durch den Verkäufer aufbewahrt.
Die Verarbeitung der Ware, die dem Garantieanspruch unterliegt, entbindet den Verkäufer von der Haftung im Rahmen der Garantie.
Wenn der Garantieanspruch nicht anerkannt wird, trägt der Käufer alle Kosten, die der Verkäufer für die Behebung des jeweiligen Garantieanspruchs aufgewendet hat.
HÖHERE MACHT (FORCE MAJEURE)
Der Verkäufer haftet nicht für die Nichterfüllung oder die fehlerhafte Erfüllung seiner Verpflichtungen, wenn diese Nichterfüllung oder fehlerhafte Erfüllung aufgrund höherer Gewalt eingetreten ist. Die Parteien vereinbaren, dass „höhere Gewalt“ die folgenden Umstände umfasst: a) Alle Umstände, die die Realisierung des Auftrags durch den Verkäufer unmöglich, problematisch oder unverhältnismäßig teuer machen, sodass die Durchführung der Lieferung vom Verkäufer nicht verlangt werden kann; b) Streik, Krieg, Naturkatastrophen und andere Ereignisse; c) Mangel an Lieferungen von Produkten, Materialien, Energien oder Dienstleistungen an den Verkäufer, die für die Realisierung der Aufträge des Käufers unerlässlich sind.
Vorbehaltlich unbedingter gesetzlicher Vorschriften schließen die Parteien die Haftung des Verkäufers für Schäden aus, mit Ausnahme von Schäden, die durch vorsätzliches Handeln oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers verursacht wurden.
Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer innerhalb von 7 Tagen über den Beginn und die Dauer der höheren Gewalt Umstände zu informieren.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Der Käufer ist berechtigt, die Waren nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers aus dem im akzeptierten Auftrag festgelegten Staat (Lieferort) auszuführen.
Ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers darf der Käufer weder die Markennamen noch die Handelsbezeichnungen des Verkäufers verwenden.
Der Käufer darf keine Waren anderer Hersteller präsentieren oder anbieten und deren Herkunft (Marke) als die Waren des Verkäufers erklären.
Der Verkäufer ist berechtigt, vom Kaufvertrag in folgenden Fällen zurückzutreten: a) Der Käufer gerät mit der Begleichung der Verbindlichkeiten für die Lieferung der Waren des Verkäufers, auch bei Teillieferungen und wiederholten Erfüllungen/Leistungen, in Verzug. Im Fall des Rücktritts vom Kaufvertrag durch den Verkäufer aus diesem Grund ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die nachweislich entstandenen Kosten, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung aufgewendet wurden, sowie den entgangenen Gewinn innerhalb von 14 Tagen nach der Bezahlung zu erstatten. b) Laut Punkt 17 dieser AGB; c) Der Käufer stellt trotz Aufforderung des Verkäufers keine Sicherheiten für Verpflichtungen oder zusätzliche Sicherheiten für die Verpflichtungen des Käufers aus dem Kaufvertrag zur Verfügung; d) Beginn der Auflösung des Unternehmens des Käufers mit oder ohne Liquidation, Beginn eines Insolvenzverfahrens gegen den Käufer, Erklärung der Insolvenz über das Vermögen des Käufers, Beginn einer Umstrukturierung oder der Entschuldung des Käufers, Änderung der Rechtsform des Käufers, Insolvenz oder Schuldenüberhang des Käufers. e) Verletzung einer der vertraglichen Verpflichtungen gemäß den Punkten 68), 69), 70).
Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist wirksam, wenn der Verkäufer seinen Willen, vom Vertrag zurückzutreten, mitteilt. Die Ansprüche des Verkäufers auf Erstattung von Vertragsstrafen, Schäden und anderen Sanktionen, die in diesen AGB festgelegt sind, bleiben auch nach dem Rücktritt vom Vertrag bestehen.
Wenn der Käufer eine der Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag oder diesen AGB verletzt, ist der Verkäufer berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Käufer sofort auszusetzen. Eine solche Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen stellt keine Verletzung der vertraglichen oder anderen Pflichten des Verkäufers dar, und der Verkäufer gerät durch diese Aussetzung nicht in Verzug mit der Erfüllung der Pflichten oder Verpflichtungen.
Der Verkäufer und der Käufer vereinbaren, dass das Recht der Slowakischen Republik das anwendbare Recht ist, das ihre durch den Kaufvertrag, den Auftrag, den akzeptierten Auftrag sowie diese AGB begründeten rechtlichen Beziehungen regelt. Der Verkäufer und der Käufer vereinbaren auch, dass die Gerichte der Slowakischen Republik für alle Streitigkeiten zuständig sind, die aus dem Kaufvertrag, dem Auftrag, dem akzeptierten Auftrag sowie diesen AGB und/oder im Zusammenhang damit entstehen können.
Der Verkäufer ist berechtigt, alle personenbezogenen Daten des Käufers im Sinne des Gesetzes Nr. 428/2002 Slg. zum Datenschutz zu verarbeiten, und zwar für die Zwecke der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer. Der Käufer gibt hierzu seine Zustimmung. Die Gültigkeitsdauer der Zustimmung ist unbegrenzt. Die Zustimmung kann nur im Fall der Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer widerrufen werden.
Wenn eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, wird die Gültigkeit und Wirksamkeit der anderen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die strittige Bestimmung im Zusammenhang mit der nächstgelegenen wirksamen Bestimmung gemäß dem definierten Ziel auszulegen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 01.01.2020 in Kraft.
In Zvolen, am 01.01.2020
Ing. Ivan Smolka, Geschäftsführer